Werbungskosten: Steuern sparen ohne Steuervergünstigung

Beim Thema Werbungskosten ist man oft der Meinung, dass es sich hierbei um eine Steuervergünstigung handelt. Diese Ansicht ist allerdings ein Irrtum, denn der Abzug von Werbungskosten stellt viel mehr ein Merkmal des Nettoprinzips, welches im Steuerrecht Anwendung findet, dar. Werbungskosten sind per Definition Aufwendungen oder Ausgaben, die dazu dienen, Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder um sie zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass zur Ermittlung des Einkommens die Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen sind.

Um die Werbungskosten, sofern sie die Pauschalbeträge übersteigen, bei der Einkommensteuererklärung geltend machend zu können, müssen die tatsächlichen Werbungskosten in Form von Quittungen, Rechnungen oder sonstigen Belegen nachgewiesen werden. Nur auf diesem Wege ist eine volle Berücksichtigung möglich. Das Thema Werbungskosten ist allerdings nicht nur für Einkünfte aus selbstständiger oder nicht-selbstständiger Arbeit interessant, auch Anleger können für ihre Kapitaleinkünfte Werbungskosten geltend machen.

Die Möglichkeiten für Anleger haben sich durch die Einführung der Abgeltungssteuer im Jahre 2009 zwar etwas verändert, aber Transaktionskosten für diverse Geschäfte an der Börse sind durchaus weiterhin absetzbar. Im Detail können als Transaktionskosten verschiedene Arten von Kosten Berücksichtigung finden. Neben Bearbeitungsprovisionen, Limit und Maklergebühren beim Kauf von Wertpapieren, oder Ausgabeaufschlägen für Investmentfonds können auch die Kosten für einen Vermögensverwalter zur Hälfte berücksichtigt werden.

Darüber hinaus gibt es für Anleger die Möglichkeit, bei ihrer Bank einen Freistellungsauftrag zu beantragen. Hierdurch werden die Kapitalerträge bis zur Grenze des Freistellungsauftrages nicht durch die Abgeltungssteuer berührt. Für Singles liegt der aktuelle Betrag für den Freistellungsauftrag bei 801 Euro. Eheleute haben es da schon etwas besser, für sie liegt die Grenze bei 1602 Euro. Bei Kapitalerträgen, die oberhalb der Grenze des Freistellungsauftrages liegen, schlägt die Abgeltungssteuer mit pauschalen 25 Prozent zu. Wichtig ist, dass man bei seiner Bank in jedem Fall einen Freistellungsauftrag beantragt, da die Kapitalgewinne ansonsten automatisch der Abgeltungssteuer unterzogen werden.

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